Antrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Hartz
IV: Flüchtlingen Zugang zu Beschäftigung sichern
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
dafür Sorge zu tragen, dass Flüchtlinge und Asylsuchende auch weiterhin Zugang zu gemeinnütziger Arbeit haben. Dazu sind folgende Punkte notwendig:
1. Der Ermessensspielraum, der in § 11 im Sozialgesetzbuch XII „Beratung und Unterstützung, Aktivierung“ eröffnet wird, ist dahingehend auszuschöpfen, dass Flüchtlinge und Asylsuchende, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, auch zukünftig Zugang zu gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten haben.
2. Es ist eine Verwaltungsvorschrift zu erlassen, in deren Rahmen sichergestellt wird, dass unter den in § 11 SGB XII genannten "Tätigkeiten" auch weiterhin für diesen Personenkreis gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten im Sinne des noch geltenden § 19 BSHG zu verstehen sind.
Bis zum Vorliegen der Verwaltungsvorschrift sind die Bezirksämter durch ein Rundschreiben zu unterrichten, dass im Vorgriff auf die zu erlassende Verwaltungsvorschrift, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten für Personen angeboten werden dürfen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen.
Dem
Abgeordnetenhaus ist darüber bis zum 31.03.2005 ein Bericht vorzulegen.
Begründung:
Alle
AusländerInnen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) fallen,
haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Dies wurde im Rahmen der Hartz
IV-Gesetzgebung beschlossen.
Im Gesetzestext heißt es: Der Anspruch auf das ALG II, "gilt […] nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes", Statt Arbeitslosengeld II bekommen Flüchtlinge und Asylsuchende, die derzeit ein Anrecht auf Arbeitslosenhilfe haben, nur noch Geld nach dem AsylbLG. Somit haben sie auch keinen Anspruch auf Beschäftigungsmaßnahmen, die das SGB II bietet.
Betroffen sind
auch alle Flüchtlinge und Asylsuchende, die bereits sozialversicherungspflichtig
gearbeitet und somit auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. –hilfe
hatten. Auch sie verlieren ab dem 1. Januar 2005 im Zuge der Umsetzung der
Hartz IV-Gesetzgebung, den Anspruch auf
ALG II.
Dieses Problem könnte
dadurch gelöst werden, indem § 11 SGB XII großzügig so ausgelegt wird, dass
unter den dort genannten "Tätigkeiten" auch weiterhin - zumindest für
diesen Personenkreis – gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten im Sinne des noch
geltenden § 19 BSHG zu verstehen sind und demzufolge von den Sozialämtern auch
angeboten werden können.
Durch diese Regelung könnten
Flüchtlinge und Asylsuchende – wie es bisher nach § 19 BSHG erfolgreich umgesetzt
wurde und wird - im Rahmen gemeinnütziger Arbeit, insbesondere bei freien
Trägern im MigrantInnenbereich, eingesetzt werden.
Berlin, den 5. November 2004
Dr. Klotz Ratzmann Villbrandt
und
die übrigen Mitglieder
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Ausschuss-Kennung
: GesSozMiVergcxzqsq