Antrag

der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

 

 

Hartz IV: Flüchtlingen Zugang zu Beschäftigung sichern

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

dafür Sorge zu tragen, dass Flüchtlinge und Asylsuchende auch weiterhin Zugang zu gemeinnütziger Arbeit haben. Dazu sind folgende Punkte notwendig:

 

1.        Der Ermessensspielraum, der in § 11 im Sozialgesetzbuch XII „Beratung und Unterstützung, Aktivierung“ eröffnet wird, ist dahingehend auszuschöpfen, dass Flüchtlinge und Asylsuchende, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, auch zukünftig Zugang zu gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten haben.

2.        Es ist eine Verwaltungsvorschrift zu erlassen, in deren Rahmen sichergestellt wird, dass unter den in § 11 SGB XII genannten "Tätigkeiten" auch weiterhin für diesen Personenkreis gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten im Sinne des noch geltenden § 19 BSHG zu verstehen sind.

Bis zum Vorliegen der Verwaltungsvorschrift sind die Bezirksämter durch ein Rundschreiben zu unterrichten, dass im Vorgriff auf die zu erlassende Verwaltungsvorschrift, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten für Personen angeboten werden dürfen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen.

 

Dem Abgeordnetenhaus ist darüber bis zum 31.03.2005 ein Bericht vorzulegen.


 

Begründung:

Alle AusländerInnen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) fallen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Dies wurde im Rahmen der Hartz IV-Gesetzgebung beschlossen.

 

Im Gesetzestext heißt es: Der Anspruch auf das ALG II, "gilt […] nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes", Statt Arbeitslosengeld II bekommen Flüchtlinge und Asylsuchende, die derzeit ein Anrecht auf Arbeitslosenhilfe haben, nur noch Geld nach dem AsylbLG. Somit haben sie auch keinen Anspruch auf Beschäftigungsmaßnahmen, die das SGB II bietet.

Betroffen sind auch alle Flüchtlinge und Asylsuchende, die bereits sozialversicherungspflichtig gearbeitet und somit auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. –hilfe hatten. Auch sie verlieren ab dem 1. Januar 2005 im Zuge der Umsetzung der Hartz IV-Gesetzgebung,  den Anspruch auf ALG II.

 

Dieses Problem könnte dadurch gelöst werden, indem § 11 SGB XII großzügig so ausgelegt wird, dass unter den dort genannten "Tätigkeiten" auch weiterhin - zumindest für diesen Personenkreis – gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten im Sinne des noch geltenden § 19 BSHG zu verstehen sind und demzufolge von den Sozialämtern auch angeboten werden können.

 

Durch diese Regelung könnten Flüchtlinge und Asylsuchende – wie es bisher nach § 19 BSHG erfolgreich umgesetzt wurde und wird - im Rahmen gemeinnütziger Arbeit, insbesondere bei freien Trägern im MigrantInnenbereich, eingesetzt werden.

 

Berlin, den 5. November 2004

 

Dr. Klotz   Ratzmann   Villbrandt

und die übrigen Mitglieder

der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

 

 

Ausschuss-Kennung : GesSozMiVergcxzqsq